Quelle: http://www.dbkg.de/upload/Download/Schreiben_Sts._Schrder_0711.pdf

Der Inhalt des folgenden Briefes deckt sich mit den Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen vom 28.08.2008 (Az.: L 1 KR 2/05): Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen. (Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu).
Dieses Wahlrecht (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen) betrifft nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle gesetzl. Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf

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